Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft 1847 e.V. Selters“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. VR 110 eingetragen und hat seinen Sitz in Selters (Westerwald).

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, insbesondere der schießsportlichen Jugendarbeit. Neben den sportlichen Aktivitäten ist die zweite wichtige Stütze die gesellschaftliche Betätigung. Dazu gehören auch Bau und Unterhaltung von Sportanlagen, ebenso die Traditionspflege des Schützenwesens. Unerläßlich ist deshalb auch das Tragen der traditionellen Schützenkleidung zu bestimmten Anlässen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft in Verbänden

 

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Rheinischen Schützenbundes und des Sportbundes Rheinland e.V., deren Satzungen er anerkennt. Die Schützengesellschaft kann aus diesen Organisationen austreten oder anderen beitreten, soweit dies der Förderung des Vereinszwecks dient.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Schützengesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:

 

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

Als aktives Mitglied zählen Personen, die ihre Schwerpunkte im sportlichen als auch im gesellschaftlichen Vereinsleben sehen. Zu den passiven Mitgliedern gehören Personen, die am gesellschaftlichen Vereinsleben teilnehmen oder den Verein als Förderer unterstützen. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller den Eingang des Aufnahmeantrages und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Minderjährigen fällt der Vorstand. Minderjährige sind Schüler und Jugendliche nach der Sportordnung. Über die Aufnahme von Volljährigen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung im Wege der Ballotage (Abstimmung mit weißen und schwarzen Bohnen).

 

§ 7

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied erhält eine Satzung und den Wettkampfpaß des Rheinischen Schützenbundes.

Es hat Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen und Anspruch auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch den Vorstand bestimmt.

Stimmberechtigt und wählbar ist jeder Volljährige. Ausnahmen hierzu regeln die §§ 15 und 17.

Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Sie sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die von den Versammlungen und vom Vorstand getroffenen Anordnungen zu beachten. Die festgesetzten Gebühren und Beiträge sind bei Fälligkeit zu leisten.

 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Schützenmeister zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zulässig. Nicht einhalten der vorgenannten Frist verpflichtet zur Zahlung eines weiteren Jahresbeitrages. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn Zahlungen nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen beglichen werden.

 

§ 10

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Personen, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben, ebenso Gäste zahlen für die Nutzung der Vereinseinrichtungen eine Standgebühr. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die oben genannten Forderungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Minderjährige sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit.

 

§ 11

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, vom Vorstand mit Straf- und Ordnungsmaßnahmen belegt werden, und zwar wegen:

 

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) Schädigung des Vereinsvermögens,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung,

d) Verstoßes gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane,

e) Gefährdung oder Störung des Schießbetriebes,

f) Gefährdung oder Störung des Vereinslebens oder von Veranstaltungen.

 

Folgende Maßnahmen können vom Vorstand verhängt werden:

 

a) Verweis,

b) Geldstrafe bis zur Höhe des zweifachen Jahresbeitrages der betroffenen Person,

c) zeitlich begrenzter Ausschluß von Veranstaltungen und vom Schießbetrieb,

d) Ausschluß aus der Schützengesellschaft.

 

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angaben des Rechtsbehelfs zu versehen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

 

§ 12

Rechtsbehelf

 

Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 11) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Schützenmeister einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Ehrengericht. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrengerichts ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 13

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Jahreshauptversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) die Jugendversammlung

d) der Vorstand

e) der Jugendkreis

f) das Ehrengericht

 

§ 14

Jahreshauptversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet in jedem Jahr statt und muß in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

 

a) Bericht des Schützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Ehrengerichts,

d) Neuaufnahmen (namentliche Aufführung),

e) Satzungsänderungen (schriftlich beiliegend),

f) Zweckänderung des Vereins (schriftlich beiliegend),

g) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins (schriftlich beiliegend),

h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Gebühren, Beiträge und Umlagen,

i) Ehrungen,

j) Verschiedenes.

 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Schützenmeister eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

 

Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Woche mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen, wenn es:

 

a) der Schützenmeister oder der Vorstand beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt, dann entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des Schützenmeisters. Satzungsänderungen und Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereines können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins ist nicht möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. Stimmenenthaltungen bleiben für alle Entscheidungen unberücksichtigt. Die Versammlung wird geleitet durch den Schützenmeister oder seinen Vertreter. Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 15

Jugendversammlung

 

Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch den Jugendkreis oder den Vorstand mit Schreiben an alle Minderjährige. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.

 

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

 

a) Bericht des Jugendsportleiters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Sportjahr,

b) etwa anfallende Wahlen der Jugendvertretung,

c) Mitteilung über Neuaufnahmen (namentliche Aufführung),

d) Ehrungen,

e) Verschiedenes.

 

Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Minderjährige und der Jugendkreis. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt, dann entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des Jugendsportleiters. Stimmenenthaltungen bleiben für alle Entscheidungen unberücksichtigt. Die Versammlung wird geleitet durch den Jugendsportleiter oder seinen Vertreter. Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Pressesprecher der Jugend oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 16

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem:

 

• Schützenmeister

• stellv. Schützenmeister

• Geschäftsführer

• stellv. Geschäftsführer und Pressesprecher

• Schatzmeister

• stellv. Schatzmeister

• Schießsportleiter Gewehr

• stellv. Schießsportleiter Gewehr

• Schießsportleiter Pistole

• stellv. Schießsportleiter Pistole

• Jugendsportleiter

• stellv. Jugendsportleiter

 

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds tritt an die Stelle sein Stellvertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Scheidet der stellv. Schützenmeister aus, wird er durch den Geschäftsführer vertreten. Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, ein neues Vorstandsmitglied in diesen Fällen kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Schützenmeister oder seine Vertreter berufen und leiten die Vorstandssitzungen. Sie sind verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Geschäftsführer oder seinem Vertreter ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

Gem. § 26 BGB vertreten der Schützenmeister, der stellv. Schützenmeister und der Geschäftsführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Schützenmeisters tätig.

 

§ 17

Jugendkreis

 

Der Jugendkreis hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung. Er hat Rechenschaft gegenüber dem Vorstand jederzeit abzulegen. Der Jugendkreis entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel. Der Jugendkreis besteht aus:

 

• dem Jugendsportleiter

• dem stellv. Jugendsportleiter

• den Jugendhelfern

• dem Pressesprecher der Jugend

• den beiden Jugendvertretern

 

Die Jugendhelfer und der Pressesprecher der Jugend werden von der Jugendversammlung gewählt und vom Vorstand bestätigt. Die Jugendvertreter werden durch die Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Amtsdauer der Jugendvertreter kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Jugendsportleiter oder sein Vertreter berufen und leiten die Jugendkreissitzungen. Sie sind verpflichtet den Jugendkreis einzuberufen, wenn es das Jugendinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Jugendkreismitglieder verlangt wird. Der Jugendkreis ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Pressesprecher der Jugend oder seinem Vertreter ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

§ 18

Ehrengericht

 

Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für die Beschlußfassung gelten die gleichen Bedingungen wie beim Vorstand. Das Ehrengericht ist zuständig für die in der Satzung vorgesehenen Fälle.

 

§ 19

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Sie dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 20

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Beschluß über die Verwendung erfolgt nach Zustimmung des Finanzamtes und des Amtsgerichts (Vereinsregister).

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung in Selters (Westerwald) am 13. März 1998.